Rauchwarnmelder ohne Hürden
In Deutschland gilt eine gesetzliche Rauchwarnmelder-Pflicht für Wohnungen und wohnungsähnliche Nutzungen. Zugleich fordern die Landesbauordnungen, dass bei Neubauten ein Teil der Wohnungen „barrierefrei“ angelegt sein muss. Diese Forderung hat konkrete Auswirkungen auf die Planung und Anwendung von Rauchwarnmeldern in der Praxis.
Was bedeutet barrierefrei?
Die rechtliche Definition für „Barrierefreiheit“ steht im Behindertengleichstellungsgesetz unter § 4. Vereinfacht gesagt wird die Bezeichnung für bauliche und sonstige Einrichtungen gebraucht, die von Menschen mit Behinderungen problemlos und ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Doch was müssen Rauchwarnmelder-Lösungen erfüllen, um als barrierefrei zu gelten?
Zwei Sinne für die Sicherheit
Die praktische Umsetzung der Barrierefreiheit wird in der Norm DIN 18040-2 beschrieben, die in allen Bundesländern durch die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen verbindlich eingeführt ist.* Sie fordert u. a., dass Warn- und Kommunikationsmittel ihre Signale nach dem „Zwei-Sinne-Prinzip“ übermitteln und mindestens zwei der folgenden Sinne gleichzeitig ansprechen müssen: Hören, Sehen, Tasten.
Ohne Vernetzung geht es nicht
Die Forderung nach dem Zwei-Sinne-Prinzip ist nur durch vernetzte Melder zu erreichen, z.B. mit optischer und/ oder taktiler Signalisierung und in Verbindung mit einem zusätzlichen Alarmierungsmodul. Durch die Vernetzung werden außerdem Sicherheit und Komfort weiter erhöht.
* In einigen Bundesländern ist die DIN 18040-2 nur partiell übernommen worden.